Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 1179/22
- Datum
- 13.11.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:131123BVIAZR1179.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Zur Zulassung genügt nicht die bloße Behauptung von Rechtsfragen; die Beschwerde muss die Entscheidungserheblichkeit der gerügten Fragen substantiiert darlegen.
Stützt die Berufungsentscheidung ihre tragende Begründung auf das Fehlen eines Schadens, ist ein Zulassungsgrund wegen Grundsatzbedeutung nicht hinreichend dargetan, wenn die Beschwerde keine durchgreifenden Einwendungen gegen diese entscheidungserhebliche Feststellung enthält.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 ZPO; der Gegenstandswert ist vom Gericht festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 11. Juli 2022, Az: 24 U 2879/22
vorgehend LG Memmingen, 11. April 2022, Az: 25 O 1310/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim