Berichtigung des Rubrums – Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwälte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Senat für Notarsachen
- Aktenzeichen
- NotZ (Brfg) 5/22
- Datum
- 06.03.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:060323BNOTZ.BRFG.5.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 118 VwGO das Rubrum berichtigen, um formale Fehler in der Bezeichnung von Parteien oder deren Prozessvertretern zu korrigieren.
§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO rechtfertigt die ausdrückliche Bezeichnung von Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwälte im Rubrum, wenn dies der tatsächlichen Vertretung entspricht.
Die Berichtigung des Rubrums erfolgt durch Beschluss und stellt einen rein formellen Akt dar, der den materiellen Inhalt der Entscheidung nicht verändert.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. November 2022, Az: NotZ (Brfg) 5/22, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 15. Februar 2022, Az: AR 13/19 Not
Tenor
Gemäß § 118 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO wird das Rubrum darin berichtigt, dass Prozessbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwälte sind.
Herrmann Roloff Böttcher Brose-Preuß Hahn