Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde in Notarsachen: Unzulässigkeit bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
Senat für Notarsachen
Aktenzeichen
NotSt (B) 1/23
Datum
24.07.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:240723BNOTST.B.1.23.0
Quelle
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des OLG Frankfurt in einer Notarsache ein. Zentral war, ob die Beschwerde statthaft ist, nachdem der Beschluss auf einer übereinstimmenden Erledigungserklärung beruht. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der der Beschluss in entsprechender Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften unanfechtbar ist. Die Kosten der unstatthaften Beschwerde trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Statthaftigkeit, Form und Frist einer Beschwerde in Notarsachen gelten nach § 67 BDG i.V.m. § 105 BNotO die §§ 146 f. VwGO.

2

Ein auf einer übereinstimmenden Erledigungserklärung beruhender Beschluss ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO und § 3 BDG unanfechtbar; eine Beschwerde dagegen ist unstatthaft.

3

Die Regelung des § 158 Abs. 2 VwGO ist entsprechend anzuwenden auf die nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung, so dass auch diese unanfechtbar sein kann.

4

Die Kosten einer unstatthaften Beschwerde sind dem Beschwerdeführer auferlegt; dies ergibt sich aus § 78 BDG i.V.m. den einschlägigen Gebührenvorschriften und § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 29. Dezember 2022, Az: 1 Not 2/22

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2022 - 1 Not 2/22 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unstatthaft.

2

Nach § 67 Abs. 1 BDG i.V.m. § 105 BNotO richten sich die Statthaftigkeit, die Form und die Frist der Beschwerde nach §§ 146 f VwGO. Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Letzteres ist hier der Fall. Der nach übereistimmender Erledigungserklärung ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Dezember 2022 ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG unanfechtbar. Das Gleiche gilt gemäß § 158 Abs. 2 VwGO für die nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 407, 408).

3

Die Kosten der unstatthaften Beschwerde (s. § 78 BDG i.V.m. Nr. 64 GV) fallen dem Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zur Last.

HerrmannKleinMüller-Eising
ReiterFrank
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