Gegenvorstellung: Gegenstandswert bei Pachtvertrag nach Jahrespacht auf 5.612 € festgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Senat für Landwirtschaftssachen
- Aktenzeichen
- LwZR 1/25
- Datum
- 16.12.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:161225BLWZR1.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung ist statthaft, wenn der Gegenstandswert nach §63 Abs.3 Satz1 Nr.1 GKG auch von Amts wegen geändert werden kann.
Bei Forderungen auf Abschluss eines Pachtvertrags mit Laufzeit ist für die Bemessung des Gegenstandswerts nach §41 Abs.1 Satz1 GKG die einjährige Pacht maßgebend.
Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Jahrespacht; ist diese zu ermitteln, ist der auf ein Jahr entfallende Pachtzins als Streitwert zugrunde zu legen.
Eine Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen nach §63 Abs.3 Satz1 Nr.2 GKG ist fakultativ (‚kann‘) und setzt einen Anlass zur Neufestsetzung voraus, den das Gericht festgestellt haben muss.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. November 2025, Az: LwZR 1/25, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 10. Februar 2025, Az: 7 U 72/24
vorgehend AG Otterndorf, 23. August 2024, Az: 9b Lw 7/23
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 20. November 2025 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 5.612 € beträgt.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2025 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Verfahren auf 67.344 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung wendet sich die Klägerin gegen die Wertfestsetzung.
II.
1. Die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2025 - V ZR 229/24, juris Rn. 1; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - LwZR 4/22, juris Rn. 3), und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Gegenvorstellung hat auch in der Sache Erfolg. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Pachtvertrages mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Für die Berechnung des Gegenstandwerts ist daher nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG die einjährige Pacht maßgebend. Somit ist der Gegenstandswert auf 5.612 € festzusetzen; auf diesen Betrag beläuft sich die Jahrespacht aus den in dem Beschluss vom 20. November 2025 genannten Gründen.
3. Für eine Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sieht der Senat weiterhin keinen Anlass, zumal diese nicht erfolgen muss („kann“).
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