Treffer
BGH Beschluss

Pauschvergütung nach §42 RVG für Wahlverteidiger im Rechtsbeschwerdeverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
Kartellsenat
Aktenzeichen
KRB 54/22
Datum
10.03.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:100326BKRB54.22.2
Quelle
Der Wahlverteidiger beantragt im Rechtsbeschwerdeverfahren die Feststellung einer Pauschvergütung von 1.232 € wegen besonderen Umfangs und Schwierigkeit seiner Tätigkeit. Die Bundeskasse sieht die gesetzliche Gebühr von 616 € als unzumutbar an und stellt die Höhe in das Ermessen des Gerichts. Der Senat gewährt die Pauschgebühr in voller Höhe und begründet dies mit der hohen Bedeutung, medialen Aufarbeitung und der rechtlichen Komplexität des Verfahrens, die ausnahmsweise eine Verdoppelung der Höchstgebühr rechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts wegen besonderem Umfang und besonderer Schwierigkeit der Tätigkeit unzumutbar, besteht nach § 42 Abs. 1 RVG Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr.

2

Die für die Pauschgebühr festzusetzende Höhe darf das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG).

3

Innerhalb des durch § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG gesetzten Rahmens bestimmt das Gericht die Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen.

4

Außergewöhnlicher Umfang, besondere rechtliche Schwierigkeit oder Umstände wie mediale Aufarbeitung und drohende materielle oder immaterielle Folgeschäden können ausnahmsweise eine Verdoppelung der Höchstgebühr rechtfertigen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: KRB 54/22, Beschluss

vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: KRB 54/22, Beschluss

vorgehend BGH, 21. Dezember 2022, Az: KRB 54/22, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 8. September 2021, Az: V-4 Kart 4/16 (OWi), Urteil

Tenor

Dem Wahlverteidiger Dr. G. aus K. steht für das Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54/22 anstelle der gesetzlichen Gebühren (Nr. 5113 VV RVG) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.232 € zu.

Gründe

1

I. Der Antragsteller hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54/22 beantragt, eine Pauschgebühr in Höhe von 1.232 € festzustellen. Nach Auffassung der Vertreterin der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von 616 € (Nr. 5113 VV RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2021) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; sie stellt die Festsetzung einer höheren Gebühr in das Ermessen des Senats.

2

II. Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 1.232 € fest.

3

1. Sind die für das Rechtsbeschwerdeverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 2 StR 190/12, juris Rn. 2; vom 23. Juli 2020 - 1 StR 300/17, juris Rn. 3).

4

2. Unter Berücksichtigung des beträchtlichen Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren hält der Senat die antragsgemäße Festsetzung einer Pauschgebühr von 1.232 € für angemessen. Der Umstand, dass das - zu einer Grundsatzentscheidung führende - Verfahren wegen seiner medialen Aufarbeitung und der damit einhergehenden Gefahr materieller und immaterieller Folgeschäden für seinen Auftraggeber von hoher Bedeutung und zugleich rechtlicher Komplexität war, lässt ausnahmsweise eine Verdoppelung der Höchstgebühr als erforderlich und gerechtfertigt erscheinen.

RoloffAllgayerKochendörfer
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