Festsetzung einer Pauschvergütung nach §42 RVG im Rechtsbeschwerdeverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Kartellsenat
- Aktenzeichen
- KRB 54/22
- Datum
- 10.03.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:100326BKRB54.22.1
Abstrakte Rechtssätze
Bei Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren wegen besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit der Tätigkeit hat der Wahlanwalt Anspruch auf Feststellung einer an ihre Stelle tretenden Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG.
Die nach § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG festzusetzende Pauschgebühr darf das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen.
Innerhalb des von § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG gezogenen Rahmens bestimmt das Gericht die Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen; dabei sind Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit zu würdigen.
Bei der Bemessung der Pauschgebühr können hohe Bedeutung des Verfahrens, mediale Aufmerksamkeit und drohende materielle oder immaterielle Folgeschäden für den Auftraggeber relevante Umstände sein, die eine Erhöhung bis zur Verdoppelung rechtfertigen können.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: KRB 54/22, Beschluss
vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: KRB 54/22, Beschluss
vorgehend BGH, 21. Dezember 2022, Az: KRB 54/22, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 8. September 2021, Az: V-4 Kart 4/16 (OWi), Urteil
nachgehend BGH, 10. März 2026, Az: KRB 54/22, Beschluss
Tenor
Dem Wahlverteidiger Dr. B. aus D. steht für das Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54/22 anstelle der gesetzlichen Gebühren (Nr. 5113 VV RVG) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.232 € zu.
Gründe
I. Der Antragsteller hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54/22 beantragt, eine Pauschgebühr in Höhe von 1.232 € festzustellen. Nach Auffassung der Vertreterin der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von 616 € (Nr. 5113 VV RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2021) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; sie stellt die Festsetzung einer höheren Gebühr in das Ermessen des Senats.
II. Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 1.232 € fest.
1. Sind die für das Rechtsbeschwerdeverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 2 StR 190/12, juris Rn. 2; vom 23. Juli 2020 - 1 StR 300/17, juris Rn. 3).
2. Unter Berücksichtigung des beträchtlichen Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren hält der Senat die antragsgemäße Festsetzung einer Pauschgebühr von 1.232 € für angemessen. Der Umstand, dass das - zu einer Grundsatzentscheidung führende - Verfahren wegen seiner medialen Aufarbeitung und der damit einhergehenden Gefahr materieller und immaterieller Folgeschäden für seine Auftraggeberin von hoher Bedeutung und zugleich von erheblicher rechtlicher Komplexität war, lässt ausnahmsweise eine Verdoppelung der Höchstgebühr als erforderlich und gerechtfertigt erscheinen.
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