Abgelehnter Antrag auf Pauschvergütung nach § 42 RVG im Rechtsbeschwerdeverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Kartellsenat
- Aktenzeichen
- KRB 54/22
- Datum
- 10.03.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:100326BKRB54.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG setzt voraus, dass die gesetzliche Höchstgebühr unter Bewertung aller Umstände unzumutbar ist.
Die Pauschgebühr darf das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Für die Festsetzung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Vergütung muss der verteidigende Anwalt substantiiert darlegen, dass er die streitgegenständliche Tätigkeit persönlich und für die betreffende Mandantschaft erbracht hat.
Die bloße gemeinsame Kooperation der Verteidiger und die Verwendung eines gemeinsamen Briefkopfes rechtfertigen grundsätzlich keine erhöhte Vergütung, wenn die konkrete Tätigkeit nicht vom Antragsteller ausgeführt oder in dessen Namen eingereicht wurde.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: KRB 54/22, Beschluss
vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: KRB 54/22, Beschluss
vorgehend BGH, 21. Dezember 2022, Az: KRB 54/22, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 8. September 2021, Az: V-4 Kart 4/16 (OWi), Urteil
nachgehend BGH, 10. März 2026, Az: KRB 54/22, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Wahlverteidigers G. aus D. auf Festsetzung einer Pauschvergütung in Höhe von 1.232 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54/22 wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54/22 beantragt, eine Pauschgebühr in Höhe von 1.232 € festzustellen. Die Vertreterin der Bundeskasse hält die gesetzlichen Gebühren von 616 € (Nr. 5113 VV RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2021) im vorliegenden Fall im Hinblick auf zwei gleichlautende Anträge weiterer Wahlverteidiger für nicht zumutbar. In Bezug auf den Antragsteller bemerkt sie jedoch, dieser stütze seinen Antrag auf eine Verteidigungsschrift, die er weder unterzeichnet noch für seine Mandantin eingereicht habe. Auch sonst habe er keinen Schriftsatz in das Verfahren eingebracht. Die Entscheidung über die Festsetzung einer höheren Gebühr stellt sie in das Ermessen des Senats.
II. Der Senat hält die Festsetzung der beantragten Pauschgebühr für nicht gerechtfertigt.
1. Sind die für das Rechtsbeschwerdeverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß Nr. 5113 VV RVG) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Die gesetzlich vorgesehene Höchstgebühr muss mithin unter Bewertung aller Umstände "unzumutbar" sein.
2. Für die Tätigkeit des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54/22 kommt die Festsetzung einer die gesetzliche Höchstgebühr übersteigenden Pauschvergütung nach diesen Maßstäben nicht in Betracht. Der umfangreiche Antrag auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts vom 13. September 2022, mit dem der Antragsteller seinen Antrag begründet, wurde nicht von ihm, sondern von den Wahlverteidigern des Betroffenen zu 2 gefertigt und bezieht sich ausweislich der Stellungnahme "hier: [Betroffener zu 2]" ausschließlich auf diesen. Es ist daher entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht erkennbar, dass der Schriftsatz auch für seine Mandantin eingereicht wurde. Wie die Vertreterin der Bundeskasse zutreffend darlegt, hat der Antragsteller diesen Antrag weder unterzeichnet noch für seine Mandantin eingereicht und ist auch sonst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht namens seiner Mandantin in Erscheinung getreten. Die von dem Antragsteller allein vorgebrachte (Gesamt-)Kooperation der Verteidigung unter Verwendung eines gemeinsamen Briefkopfes rechtfertigt eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütung nach allem nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung einer Pauschgebühr gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht gerechtfertigt.
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