Streitwert negativer Feststellungsklage: Abmahnkosten als Nebenforderung unberücksichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZR 99/14
- Datum
- 12.03.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung für eine negative Feststellungsklage sind Nebenforderungen (z.B. Abmahnkosten) nach § 4 ZPO außer Betracht zu lassen.
Der Streitwert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der der Klage entsprechenden Leistungsklage im umgekehrten Rubrum und nicht dem Gesamtbetrag einschließlich Nebenforderungen.
Eine Erhöhung des Beschwerde- oder Streitwerts durch Behauptungen im Schriftsatz setzt substantiierte und überzeugende Darlegungen voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts richtet sich nach den von der Beschwerde geltend gemachten Wertgrenzen und den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 10. April 2014, Az: 6 U 87/13, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 6. März 2013, Az: 3-8 O 207/12
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Streitwert zwar auf 20.859,80 € festgesetzt, weil es werterhöhend berücksichtigt hat, dass sich die Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage auch gegen einen Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € wendet. Das ist aber unrichtig. Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO außer Betracht. Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2005 - 17 W 21/05, juris).
Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 2. März 2015 geben keinen Anlass, seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf über 20.000 € festzusetzen.
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