Streitwertfestsetzung in Wettbewerbsstreitigkeit – Beschwerde gegen Nichtzulassung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZR 95/14
- Datum
- 22.01.2015
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer den gesetzlich maßgeblichen Schwellenwert (hier 20.000 €) nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Festsetzung eines pauschalen Regelstreitwerts für Wettbewerbsstreitigkeiten steht im Widerspruch zur gesetzlichen Verpflichtung zur individuellen Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO und § 51 Abs. 2 GKG.
Die Anwendung eines Regelstreitwerts kann die Möglichkeit der Überprüfung der Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht beeinträchtigen und ist deshalb rechtsstaatlich bedenklich, soweit sie die individuelle Bewertung des Streitwerts ersetzt.
Selbst wenn die Berufungsinstanz einen Regelstreitwert angewandt hat, bleibt die Festsetzung der Parteienwerte bestehen, wenn eine ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände denselben oder einen geringeren Wert ergeben würde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 26. März 2014, Az: 9 U 1149/13
vorgehend LG Koblenz, 20. August 2013, Az: 4 HKO 74/13
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. März 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Wert der vom Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst. Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17; Ahrens/Büttner, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 48; GK-UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 4). Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.
Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000 € überschreitenden Streitwertfestsetzung. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht.
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