Treffer
BGH Beschluss

Unlauterer Wettbewerb: Einzelpackungspflicht bei umverpackten Pralinenkugeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
I ZR 80/19
Datum
05.03.2020
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:050320BIZR80.19.0
Quelle
Die Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Wettbewerbsverfahren zur Kennzeichnung umverpackter Pralinenkugeln. Kernfrage war, ob einzeln versiegelte Folien jeweils eine "Einzelpackung" i.S.v. Anhang IX Nr. 4 der VO (EU) 1169/2011 darstellen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass versiegelte Einzelfolien die Voraussetzungen der Einzelpackung erfüllen; ein Vorlagebedarf an den EuGH bestand nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Lebensmittel gilt als Einzelpackung i.S.v. Anhang IX Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, wenn es jeweils durch eine versiegelte Folie einzeln umhüllt ist.

2

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist entbehrlich, sofern auf Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener tatgerichtlicher Feststellungen keine entscheidungserheblichen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestehen.

3

Der BGH kann die Nichtzulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestätigen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision erfordert.

4

Tatgerichtliche Feststellungen zur Beschaffenheit und Beschriftung von Verpackungen sind für die Rechtsanwendung maßgeblich, soweit sie nicht rechts- oder verfahrensfehlerhaft getroffen wurden.

Relevante Normen
§ Art 23 Abs 3 Anh 9 Nr 4 EUV 1169/2011§ 5a Abs 2 UWG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 25. Oktober 2018, Az: 6 U 175/17, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 11. Oktober 2017, Az: 2-06 O 245/17, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Aus den von der Beschwerdeerwiderung dargelegten Gründen bestehen auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Zweifel, dass die die Pralinenkugeln der Beklagten jeweils einzeln umhüllenden zugeschweißten Folien die Voraussetzungen einer Einzelpackung im Sinne von Anhang IX Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung) erfüllen. Entscheidungserhebliche Zweifelsfragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen sich im Streitfall daher nicht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.000 €

Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz

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