Revision zugelassen – Rückerstattung von Online-Spielverlusten und räumlicher Geltungsbereich des GlüStV
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZR 78/25
- Datum
- 19.05.2026
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:190526BIZR78.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Anspruch auf Rückerstattung von Spielverlusten nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB bzw. ein Ausschluss nach § 134 BGB oder ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB besteht, kann davon abhängen, ob der Verbraucher sich bei den Spielteilnahmen im räumlichen Geltungsbereich der einschlägigen Verbotsnorm (z. B. GlüStV) aufgehalten hat.
Ein Verbot nach § 134 BGB führt zur Nichtigkeit einer Leistung, wenn die Leistung gegen eine gesetzliche Verbotsnorm verstößt und der Schutzbereich der Norm von der abgegebenen Leistung erfasst ist.
Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB setzen voraus, dass das verletzte Schutzgesetz den Schutz des verletzten Rechtsguts gegenüber dem Geschädigten bezweckt und auf den konkreten Tat- bzw. Ausführungsort anwendbar ist.
Die Klärung des räumlichen Anwendungsbereichs von Verbotsnormen bei grenzüberschreitenden oder internetgestützten Leistungen ist eine grundsätzliche Rechtsfrage mit entscheidungsrelevanten Auswirkungen für Rückforderungsansprüche.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 24. Februar 2025, Az: 17 U 2661/24 e
vorgehend LG München II, 28. Juni 2024, Az: 2 O 674/23
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 24. Februar 2025 zugelassen. Die Frage, ob der Anspruch eines Verbrauchers auf Rückerstattung von Spielverlusten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134 BGB oder 823 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung des Verbots der Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 voraussetzt, dass der Verbraucher sich bei den jeweiligen Spielteilnahmen im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags aufgehalten hat, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer