Treffer
BGH Beschluss

Revision zugelassen – Rückerstattung von Online-Spielverlusten und räumlicher Geltungsbereich des GlüStV

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
I ZR 78/25
Datum
19.05.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526BIZR78.25.0
Quelle
Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Revision durch das OLG. Der BGH ließ die Revision zu und stellte die grundsätzliche Frage, ob Rückerstattungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, § 134 oder § 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 voraussetzen, dass der Verbraucher sich zum Tatzeitpunkt im Geltungsbereich des GlüStV aufgehalten hat. Weitergehende Ausführungen wurden gemäß § 544 Abs. 6 ZPO zurückgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Anspruch auf Rückerstattung von Spielverlusten nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB bzw. ein Ausschluss nach § 134 BGB oder ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB besteht, kann davon abhängen, ob der Verbraucher sich bei den Spielteilnahmen im räumlichen Geltungsbereich der einschlägigen Verbotsnorm (z. B. GlüStV) aufgehalten hat.

2

Ein Verbot nach § 134 BGB führt zur Nichtigkeit einer Leistung, wenn die Leistung gegen eine gesetzliche Verbotsnorm verstößt und der Schutzbereich der Norm von der abgegebenen Leistung erfasst ist.

3

Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB setzen voraus, dass das verletzte Schutzgesetz den Schutz des verletzten Rechtsguts gegenüber dem Geschädigten bezweckt und auf den konkreten Tat- bzw. Ausführungsort anwendbar ist.

4

Die Klärung des räumlichen Anwendungsbereichs von Verbotsnormen bei grenzüberschreitenden oder internetgestützten Leistungen ist eine grundsätzliche Rechtsfrage mit entscheidungsrelevanten Auswirkungen für Rückforderungsansprüche.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 24. Februar 2025, Az: 17 U 2661/24 e

vorgehend LG München II, 28. Juni 2024, Az: 2 O 674/23

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 24. Februar 2025 zugelassen. Die Frage, ob der Anspruch eines Verbrauchers auf Rückerstattung von Spielverlusten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134 BGB oder 823 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung des Verbots der Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 voraussetzt, dass der Verbraucher sich bei den jeweiligen Spielteilnahmen im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags aufgehalten hat, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer

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