Streitwertfestsetzung bei urheberrechtlicher Stufenklage auf 100.000 €
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZR 203/22
- Datum
- 09.11.2023
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:091123BIZR203.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist maßgeblich die in Klageantrag und Klageschrift konkret bezifferte Forderung sowie das vom Kläger vorgetragene Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung.
Die Änderung der Anspruchsgrundlage berührt den Streitwert nicht, wenn die dargelegten Tatsachen und die geltend gemachte Schadenshöhe unverändert bleiben.
Für die Festsetzung des Streitwerts im Revisions- und Berufungsverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des GKG in Verbindung mit den maßgeblichen ZPO-Normen zugrunde zu legen.
Offensichtliche Unrichtigkeiten in gerichtlichen Beschlüssen können nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. November 2023, Az: I ZR 203/22, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 29. November 2022, Az: 11 U 139/21, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 28. September 2021, Az: 2-06 O 40/21
Tenor
Der Streitwert für das Revisionsverfahren und - insoweit in Abänderung des Beschlusses des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2022 - für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, §§ 44, 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 und Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Streitwert der Stufenklage beläuft sich auch nach der Erklärung der Kläger, die Klage werde nur noch auf eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 14 UrhG) gestützt, weiterhin auf 100.000 €. Ausweislich der im Klageantrag 3 unverändert in dieser Höhe genannten Bezifferung sowie der Angaben in der Klageschrift, die von der Erklärung zur Anspruchsgrundlage nicht berührt werden, gehen die Kläger weiterhin von einem Schaden in dieser Höhe aus.
Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Odörfer
Berichtigungsbeschluss vom 12. Februar 2024
Der Streitwertbeschluss des Senats vom 9. November 2023 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) im Tenor dahingehend berichtigt, dass der abgeänderte Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2022 stammt.
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