Treffer
BGH Beschluss

Tatbestandsberichtigung eines Revisionsurteils: Antrag als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
I ZR 182/22
Datum
18.12.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:181225BIZR182.22.0
Quelle
Die Klägerin beantragt die Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO für Revisionsurteile grundsätzlich nicht statthaft ist. Die im Revisionsurteil wiedergegebenen Parteivorträge besitzen keine urkundliche Beweiskraft. Eine Ausnahme nach § 314 ZPO bei Zurückverweisung liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist für den Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätzlich nicht statthaft.

2

Die verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens im Tatbestand eines Revisionsurteils entfaltet keine urkundliche Beweiskraft.

3

Eine tatbestandsberichtigungsfähige Beweiskraft des Revisionsurteilstatbestands kann nur in dem Ausnahmefall eintreten, dass der Tatbestand nach Zurückverweisung für das weitere Verfahren gemäß § 314 ZPO urkundliche Beweiskraft erlangt.

4

Mangels Statthaftigkeit ist ein Tatbestandsberichtigungsantrag gegen den Tatbestand eines Revisionsurteils unzulässig.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. November 2025, Az: I ZR 182/22, Urteil

vorgehend EuGH, 27. Februar 2025, Az: C-517/23, Urteil

vorgehend BGH, 13. Juli 2023, Az: I ZR 182/22, EuGH-Vorlage

vorgehend OLG Düsseldorf, 3. März 2022, Az: I-20 U 86/19, Urteil

vorgehend LG Düsseldorf, 17. Juli 2019, Az: 15 O 436/16

Tenor

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Antrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 30. Oktober 2003 - I ZR 176/01, GRUR 2004, 271 [juris Rn. 2], jeweils mwN). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1990 - IX ZR 257/88, juris Rn. 2), liegt nicht vor.

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