Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
I ZR 124/25
Datum
17.04.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170426BIZR124.25.0
Quelle
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2026 wurde als unzulässig verworfen. Die Rüge enthielt keine darlegungsfähigen Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergeben soll, sondern wiederholte im Wesentlichen die Nichtzulassungsbeschwerde. Auch die Inanspruchnahme der Begründungserleichterung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO begründet keine neue Gehörsverletzung. Die Kostenentscheidung erfolgte zuungunsten der Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge setzt darlegungsfähige Ausführungen voraus, aus welchen konkreten Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergeben soll.

2

Richtet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, muss sie darlegen, inwiefern die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision das Gehörsrecht neu und eigenständig verletzt.

3

Die bloße Wiederholung des Vortrags aus der Nichtzulassungsbeschwerde oder die pauschale Behauptung, bei Kenntnisnahme hätte zuzulassen gewesen, genügt nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge.

4

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Begründungserleichterung des § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO begründet für sich genommen keine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs.

5

Die Kostenentscheidung über eine unzulässige Anhörungsrüge kann nach den grundsätzlichen Vorschriften der Kostenfolge getroffen werden (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO analog).

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: I ZR 124/25

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Mai 2025, Az: 3 U 6/25

vorgehend LG Hamburg, 27. September 2024, Az: 315 O 3/22

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2026 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 4]). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 [juris Rn. 6] = WRP 2008, 956; Beschluss vom 14. Januar 2025 - I ZR 92/24, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 9 f.] mwN; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - I ZR 92/24, juris Rn. 2).

3

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.

4

a) Soweit mit der Anhörungsrüge der Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt wird, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend macht, bei Kenntnisnahme dieses Vorbringens und der aufgeführten Zulassungsgründe hätte eine Zulassung erfolgen müssen. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 [juris Rn. 12] - Medicus.log; Beschluss vom 14. Januar 2025 - I ZR 92/24, juris Rn. 4).

5

b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 14. Januar 2025 - I ZR 92/24, juris Rn. 5).

6

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

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