Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zur EuGH‑Entscheidung (C-440/23)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZR 118/23
- Datum
- 07.03.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:070324BIZR118.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein deutsches Gericht kann ein innerstaatliches Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO aussetzen, wenn in einem beim EuGH anhängigen Verfahren eine für die Entscheidung erhebliche Frage des Unionsrechts offensteht.
Die Aussetzung eines Verfahrens erfolgt bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, um eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts und widersprüchliche nationale Entscheidungen zu vermeiden.
§ 148 Abs. 1 ZPO ist entsprechend anwendbar auf Verfahrensarten (z. B. Beschwerdeverfahren), für die keine spezielle Aussetzungsregelung besteht, sofern die Vorlage an den EuGH für die innerstaatliche Entscheidung maßgeblich ist.
Die Entscheidung über die Aussetzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und setzt eine hinreichende rechtliche Verbindung zwischen dem innerstaatlichen Streit und der beim EuGH anhängigen Vorlage voraus.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 21. Juli 2023, Az: 18 U 37/22, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 1. Juli 2022, Az: 39 O 340/21
anhängig EuGH, Az: C-440/23
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer