Aussetzung des Verfahrens I ZR 11/24 wegen Vorlageverfahren C‑440/23 (§148 Abs.1 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZR 11/24
- Datum
- 27.06.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:270624BIZR11.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein nationales Gericht kann das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO aussetzen, wenn eine dem EuGH vorgelegte Vorlagefrage für die Entscheidung des nationalen Gerichts von Bedeutung ist.
Die Aussetzung erstreckt sich bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem betreffenden Vorlageverfahren.
Eine Aussetzung ist angezeigt, sofern die EuGH‑Entscheidung zur Auslegung von Unionsrecht geeignet ist, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu klären und dadurch widersprüchliche nationale Entscheidungen zu vermeiden.
Dass das Vorabentscheidungsersuchen von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats stammt, verhindert die Aussetzung des nationalen Verfahrens nicht, sofern die Klärung der Vorlagefrage für die nationale Entscheidung relevant ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 19. Dezember 2023, Az: 19 U 44/23
vorgehend LG Heidelberg, 28. Februar 2023, Az: 8 O 122/22
anhängig EuGH, Az: C-440/23
Tenor
Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 über das Vorlageersuchen des Civil Court Malta ausgesetzt.
Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille