Nichtzulassungsbeschwerde gegen Revision: Beschwerde zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZR 104/25
- Datum
- 18.12.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Rügen verfahrensrechtlicher Grundrechte nicht durchgreifen und auch keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte müssen substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt werden; bloße oder unsubstantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Das Revisionsgericht kann bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde von einer näheren Begründung absehen, soweit § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO dies vorsieht.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die nach §§ 97, 101 ZPO anfallenden Kosten der Streithelferin.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 3. April 2025, Az: 3 U 57/24, Urteil
vorgehend LG Limburg, 26. April 2024, Az: 1 O 532/21, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 3. April 2025 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Streithelferin des Klägers in diesem Verfahren entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 481.412,82 €
Koch Feddersen Pohl
Schmaltz Wille