Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckung wegen fehlender Zulassung unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 96/22
- Datum
- 04.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB96.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren ist nur statthaft, wenn sie kraft Gesetzes zulässig ist oder das Beschwerdegericht ihre Zulassung erteilt (§574 ZPO).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu versagen, ist für sich nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
Ein außerordentlicher Beschwerdeweg eröffnet sich nicht als Ersatz für die fehlende Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde, soweit keine verfassungsrechtlich gebotene Ausnahme vorliegt.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig sind die Kosten dem Rechtsmittelkläger aufzuerlegen; die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 7. April 2022, Az: 41 T 1058/22
vorgehend AG Augsburg, 26. November 2021, Az: 53 M 10399/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 7. April 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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