Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung eines Urkundsbeamten: unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 92/22
- Datum
- 04.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB92.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse in Verfahren über die Ablehnung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht ihre Zulassung nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erteilt hat.
Fehlt die gesetzliche Zulassungsbefugnis, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu versagen, ist nicht anfechtbar; der Rechtsweg über eine außerordentliche Beschwerde eröffnet sich regelmäßig nicht.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig sind die Kosten dem Unterlieger aufzuerlegen; dies gilt insbesondere nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 21. Juni 2022, Az: 44 T 1574/22
vorgehend AG Augsburg, 23. Dezember 2021, Az: 1 M 6340/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 21. Juni 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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