Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckung gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 91/22
- Datum
- 04.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB91.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich zulässt oder das Beschwerdegericht ihre Zulassung erteilt (§574 ZPO).
Fehlt die Zulassung des Beschwerdegerichts, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig und als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht angreifbar; ein außerordentlicher Rechtsbehelf eröffnet den Rechtsweg regelmäßig nicht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO und trifft die unterliegende Partei mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 4. Januar 2022, Az: 44 T 4738/21
vorgehend AG Augsburg, 24. November 2021, Az: 1 M 6340/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 4. Januar 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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