Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung (I ZB 90/23)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 90/23
- Datum
- 22.01.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:220124BIZB90.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft; als solche auszulegende Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen.
Ist ein Rechtsmittel in der jeweiligen Verfahrensart nicht vorgesehen, führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs und zur Verwerfung desselben mit Kostenfolge.
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kann zu versagen sein, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Gerichte können weitere Eingaben unbeantwortet lassen, wenn die Rechtsverfolgung als aussichtslos bewertet und eine Fortführung des Verfahrens nicht zu erwarten ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 11. Dezember 2023, Az: 1 T 58/23
vorgehend AG Trier, 20. November 2023, Az: 6 C 363/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz