Rechtsbeschwerde im Richterablehnungsverfahren als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 90/22
- Datum
- 04.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB90.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse in Verfahren auf Richterablehnung ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, soweit das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht; ansonsten ist sie unzulässig.
Eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Richterablehnungsverfahren ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs.1 Satz1 Nr.2 ZPO ausdrücklich zugelassen hat.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar; ein isolierter Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung steht dem Beschwerdeführer nicht zu.
Der Verwerfungsbeschluss einer unzulässigen Rechtsbeschwerde begründet eine Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei; die Kostentragung richtet sich nach § 97 Abs.1 ZPO.
Der Weg zu einer außerordentlichen Rechtsbeschwerde öffnet in solchen Fällen keinen grundsätzlich anderen Rechtsweg und ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 26. Oktober 2021, Az: 44 T 3664/21
vorgehend AG Augsburg, 3. September 2021, Az: 1 M 6340/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 26. Oktober 2021 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Richterablehnung ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
| Koch | Schmaltz | Wille | |||
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