Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 €
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 85/22
- Datum
- 05.12.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:051223BIZB85.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Beim Bundesgerichtshof entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts (§ 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG).
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach dem RVG ist auf die beizutreibende Hauptforderung als Bemessungsgrundlage abzustellen.
Übersteigt die beizutreibende Hauptforderung die in den Vorschriften des RVG vorgesehene Höchstgrenze, ist der Gegenstandswert auf die gesetzliche Deckelung (z.B. §§ 23 Abs. 2 S. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG) zu begrenzen.
Entscheidungen über Anträge nach § 33 RVG können gebührenfrei ergehen und führen nicht zur Erstattung von Kosten gemäß § 33 Abs. 9 RVG.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. Juli 2023, Az: I ZB 85/22, Beschluss
vorgehend LG Essen, 17. Oktober 2022, Az: 7 T 307/22
vorgehend AG Dorsten, 12. August 2022, Az: 16 M 340/22
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Bereits die beizutreibende Hauptforderung ohne Nebenforderungen beträgt 3.345,92 €, so dass die Deckelung auf 2.000 € nach § 23 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 RVG eingreift.
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
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