Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulässigkeit und Anwaltszulassung (§574, §78, §577 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 8/23
- Datum
- 06.03.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:060323BIZB8.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse ist nur zulässig, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich eröffnet ist oder der angefochtene Beschluss die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 574 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Fehlende Eröffnung oder Zulassung eines Rechtsmittels führt zur Unstatthaftigkeit und damit zur Verwerfung des Rechtsmittels durch das Rechtsmittelgericht.
Bei Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen; die Entscheidung hierüber richtet sich nach § 577 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Oktober 2022, Az: 6 Sch 11/22
nachgehend BGH, 27. Mai 2024, Az: I ZB 8/23, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 4. Oktober 2022 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - I ZB 51/21 und I ZB 52/21, juris, mwN).
Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille