Treffer
BGH Beschluss

Rechtsbeschwerde unzulässig verworfen wegen fehlender Statthaftigkeit (§ 574 ZPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
I ZB 81/25
Datum
23.10.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:231025BIZB81.25.0
Quelle
Die Schuldnerin erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Kammergerichts. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht statthaft ist und nicht vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§§ 577, 574 ZPO). Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wäre wegen Aussichtslosigkeit nach § 78b Abs.1 ZPO unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach §§ 577, 574 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss zugelassen hat.

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar.

3

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels aussichtslos ist.

4

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs.1 ZPO dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 11. August 2025, Az: 19 W 99/25

vorgehend LG Berlin II, 19. Februar 2025, Az: 57 O 40/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 19. Zivilsenat - vom 11. August 2025 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - I ZB 70/24, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Soweit das Begehren der Schuldnerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens stellen will, wäre ein solcher Antrag unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

KochSchwonkeWille
LöfflerOdörfer
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