Rechtsbeschwerde in Verfahren der einstweiligen Verfügung unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 75/23
- Datum
- 21.12.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:211223BIZB75.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Ein Rechtsbehelf, der nicht statthaft ist, ist als unzulässig zu verwerfen.
Für die Verwerfung eines unzulässigen Rechtsbehelfs kann dem Antragsteller die Kostentragung auferlegt werden.
Bei wiederholten oder offensichtlich unzulässigen Eingaben kann das Gericht weitere Erwiderungen ablehnen, sodass der Antragsteller nicht mit Antwort auf weitere Schriftsätze rechnen kann.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 20. November 2023, Az: 1 T 39/23
vorgehend AG Trier, 16. Oktober 2023, Az: 32 C 211/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 20. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3 mwN).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer