Beschwerde als Rechtsbeschwerde in einstweiliger Verfügung unzulässig; Beiordnung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 74/23
- Datum
- 24.01.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:240124BIZB74.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Eine als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde ist unzulässig zu verwerfen, wenn der Rechtsbehelf im betreffenden Verfahrenszweig nicht vorgesehen ist.
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe oder als Notanwalt ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO) oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Gerichte können dem Antragsteller mitteilen, dass auf weitere Eingaben nicht zu antworten ist, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos ist und keine weiteren Aussicht auf Erfolg eröffnenden Einwendungen vorgetragen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 29. November 2023, Az: 1 T 48/23
vorgehend AG Trier, 6. November 2023, Az: 32 C 235/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4], jeweils mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts - im Wege der Prozesskostenhilfe oder als Notanwalt - wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beziehungsweise aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille