Rechtsbeschwerde in einstweiliger Verfügung verworfen; Beiordnung Notanwalt abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 71/23
- Datum
- 19.12.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:191223BIZB71.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint.
Eingaben, die als unzulässige Rechtsbeschwerde auszulegen sind, kann der Bundesgerichtshof als verworfen abweisen.
Ein Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der Senat auf weitere Offensichtlich-erfolglose Eingaben in derselben Sache antwortet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 7. November 2023, Az: 1 T 36/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 9. Oktober2023 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 7. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aus.
II. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, juris Rn. 4 mwN). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, so dass die Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
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