Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen (BGH I ZB 71/22)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
I ZB 71/22
Datum
02.05.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:020523BIZB71.22.0
Quelle
Der Schuldner erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Das Bundesgerichtshof verwirft die Rüge auf Kosten des Schuldners; sie ist zudem wegen Nichtvertretung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig oder jedenfalls gemäß §321a Abs.4 Satz3 ZPO unbegründet. Es liege keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vor; ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts besteht nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn das rechtliche Gehör in einer für die Entscheidung erheblichen Weise verletzt wurde.

3

Die bloße Behauptung weiteren Vorbringens reicht nicht aus, soweit gegen die angefochtene Entscheidung kein Rechtsmittel eröffnet ist und dieses Rechtsmittel auch durch weitere Eingaben nicht eröffnet wird.

4

Eine unbegründete Anhörungsrüge kann auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden; das Gericht entscheidet über die Kostenlast bei Zurückweisung.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Februar 2023, Az: I ZB 71/22, Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 11. Mai 2022, Az: 43 T 1206/22

vorgehend AG Augsburg, 13. April 2022, Az: 1 M 1364/21

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Soweit sie mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht bereits unzulässig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2), ist sie jedenfalls unbegründet (§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11. Mai 2022 - 43 T 1206/22 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer

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