Rechtsbeschwerde gegen Beschluss in einstweiliger Verfügung verworfen; Beiordnung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 70/23
- Datum
- 19.12.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:191223BIZB70.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint.
Besteht keine zulässige Rechtsbehelfsmöglichkeit, können weitergehende Eingaben keinen Anspruch auf inhaltliche Beantwortung durch das Gericht begründen.
Die Verwerfung eines Rechtsmittels kann mit Kostenentscheidung verbunden werden, sodass der Antragsteller die Kosten zu tragen hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 7. November 2023, Az: 1 T 37/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 9. Oktober2023 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 7. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aus.
II. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2021 - I ZB 48/23, juris Rn. 4 mwN). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, so dass die Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
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