Rechtsbeschwerde verworfen: Einlegung nicht durch beim BGH zugelassenen Anwalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 68/23
- Datum
- 11.12.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:111223BIZB68.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist nur zulässig, wenn sie durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.
Fehlt die beim BGH vorgeschriebene anwaltliche Zulassung bei Einlegung einer als Rechtsbeschwerde auszulegenden Eingabe, ist das Rechtsmittel unzulässig und zu verwerfen.
Bei der Auslegung einer Eingabe als Rechtsbeschwerde sind die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Vertretungsvorschriften, zu prüfen; ihre Nichterfüllung führt zur Verwerfung ohne Entscheidung in der Sache.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 26. Oktober 2023, Az: 14 S 4/23
vorgehend AG Köln, 15. August 2023, Az: 125 C 49/22
nachgehend BGH, 4. Januar 2024, Az: I ZB 68/23, Beschluss
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe der Klägerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Beschwerdewert: bis 5.000 €
Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille