Verworfene Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung; Beiordnung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 66/23
- Datum
- 08.11.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:081123BIZB66.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint.
Wenn ein Rechtsmittel unzulässig oder von vornherein aussichtslos ist, kann die Beiordnung von Prozessbeistand verweigert werden.
Gerichte sind nicht verpflichtet, auf wiederholte oder aussichtslose weitere Eingaben desselben Beteiligten in derselben Sache zu antworten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 6. Oktober 2023, Az: 1 T 30/23
vorgehend AG Trier, 21. August 2023, Az: 32 C 181/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 11. Oktober 2023 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 6. Oktober 2023 wird verworfen.
Sein Antrag, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aus.
II. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2021 - I ZB 48/23, juris Rn. 4 mwN.). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, so dass die Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
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