Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung einer als „Klage“ bezeichneten Eingabe in Zwangsvollstreckungssachen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
I ZB 54/21
Datum
07.10.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:071021BIZB54.21.0
Quelle
Der Schuldner reichte beim BGH eine als „Klage“ bezeichnete Eingabe gegen einen Beschluss des OLG Köln zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ein. Der BGH verwirft die Eingabe als unzulässig, weil in Zwangsvollstreckungssachen als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum BGH vorgesehen ist und diese der Zulassung durch das Beschwerdegericht bedarf. Ein Rechtsmittelzug zum BGH besteht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Zwangsvollstreckungssachen ist gegen Beschlüsse der Beschwerdeinstanz als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vorgesehen.

2

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (vgl. §§ 574 Abs.1 Nr.2, 577 Abs.1 S.2 ZPO).

3

Ein als "Klage" bezeichneter Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Beschwerdeinstanz ist unzulässig, soweit kein gesetzlich vorgesehener Rechtsmittelweg führt; in Zwangsvollstreckungssachen besteht kein Rechtsmittelzug vom Landgericht zum Oberlandesgericht bzw. vom Oberlandesgericht zum BGH.

4

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels richtet sich nach § 97 Abs.1 ZPO.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. September 2021, Az: I ZB 54/21, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 16. August 2021, Az: 2 W 21/21

vorgehend LG Aachen, 14. Juli 2021, Az: 5 T 34/21

Tenor

Die als "Klage" bezeichnete Eingabe des Schuldners vom 27. September 2021 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Gerichtsvollzieherin hat die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat seine gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen.

2

II. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 27. September 2021 gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts beim Bundesgerichtshof "Klage" eingereicht. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

3

In Zwangsvollstreckungssachen ist gegen die in der Beschwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vorgesehen, die aber nur dann statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Beschwerdeinstanz war in diesem Fall das Landgericht. Soweit die "Klage" des Schuldners als Rechtsbeschwerde ausgelegt würde, wäre diese mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht unzulässig.

4

Soweit die "Klage" gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichtet ist, ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, weil in Zwangsvollstreckungssachen weder ein Rechtsmittelzug vom Landgericht zum Oberlandesgericht noch ein solcher vom Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof eröffnet ist.

5

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

KochSchmaltzWille
PohlOdörfer
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