Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 49/23
- Datum
- 25.10.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:251023BIZB49.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht die Zulassung erteilt.
Bei Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist das gesetzliche Rechtsmittel die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO; eine spätere Rechtsbeschwerde ist hierfür nicht gegeben.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht selbständig anfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Fulda, 23. Juni 2023, Az: 1 T 14/23
vorgehend AG Hünfeld, 2. Juni 2023, Az: 2 C 84/22 (70)
nachgehend BGH, 7. März 2024, Az: I ZB 49/23, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda - 1. Zivilkammer - vom 23. Juni 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
1. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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