Rechtsbeschwerde verworfen mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 46/24
- Datum
- 12.07.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:120724BIZB46.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht die Zulassung des Rechtsmittels erteilt; fehlt die Zulassung nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht anfechtbar; der unmittelbare Rechtsweg gegen diese Nichtzulassungsentscheidung steht dem Rechtsmittelführer nicht offen.
Ein außerordentlicher Rechtsbehelf (außerordentliche Rechtsbeschwerde) gegen die Nichtzulassung ist nur in engen, verfassungsrechtlich begründeten Ausnahmefällen eröffnet; bloße Rügen der Unangemessenheit der Nichtzulassung genügen nicht.
Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten einer unzulässig verworfenen Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Weiden, 8. März 2024, Az: 22 T 5/24
vorgehend AG Weiden, 15. Dezember 2023, Az: M 2466/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. - 2. Zivilkammer - vom 8. März 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), diese Entscheidung nicht anfechtbar, der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2024 - I ZB 25/24, juris, mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer