Verwerfung als unzulässige Rechtsbeschwerde und Ablehnung der Notanwaltsbeiordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 35/24
- Datum
- 22.07.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:220724BIZB35.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist unzulässig, wenn sie gesetzlich nicht statthaft ist und das Oberlandesgericht die Zulassung nicht erteilt hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung der Vorinstanz über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht anfechtbar, sofern das Gesetz kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vorsieht.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist die Beiordnung zu versagen.
Eine Ausnahme vom Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; allgemeine Rechtshilfe ist hierzu nicht ausreichend.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Mai 2024, Az: 6 Sch 2/24
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegenden Eingaben gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 14. Mai 2024 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss weder von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Oberlandesgericht es zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2024 - I ZB 30/24, juris, mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 78b Abs. 1 ZPO). Für die vom Antragsteller darüber hinaus im Weg der Rechtshilfe begehrte Ausnahme vom Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof besteht keine gesetzliche Grundlage.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer