Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung als Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit und Nichtzulassung (§574 ZPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
I ZB 30/24
Datum
10.06.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:100624BIZB30.24.0
Quelle
Der Schuldner legte gegen einen Landgerichtsbeschluss eine Eingabe ein, die als Rechtsbeschwerde auszulegen war. Der BGH verwirft die Eingabe als unzulässig, da die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen statthaft noch vom Beschwerdegericht zugelassen war (§574 Abs.1 S.1 Nr.1–2 ZPO). Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist nicht anfechtbar; der Schuldner trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie von Gesetzes wegen statthaft ist oder das Beschwerdegericht ihre Zulassung erteilt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–2 ZPO).

2

Fehlen sowohl die gesetzliche Statthaftigkeit als auch eine Zulassung durch das Beschwerdegericht, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.

4

Bei Verwerfung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 25. März 2024, Az: 2a T 36/24

vorgehend AG Weißwasser, 9. Januar 2024, Az: 3 M 865/23

Tenor

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 25. März 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).

Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz

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