Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 €
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 29/23
- Datum
- 04.03.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:040324BIZB29.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts trifft beim Bundesgerichtshof grundsätzlich die Einzelrichterin, soweit § 1 Abs. 3 und § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG einschlägig sind.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nach billigem Ermessen festzusetzen und dabei insbesondere unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache zu bestimmen (§§ 23, 25, 18 RVG).
Eine Entscheidung nach § 33 Abs. 9 RVG kann gebührenfrei ergehen; eine Kostenerstattung kann nach § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG ausgeschlossen werden.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts können bereits festgesetzte Werte für andere Verfahrensbeteiligte im selben Verfahren als Anhaltspunkt berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 2. Februar 2024, Az: I ZB 29/23, Beschluss
vorgehend BGH, 23. November 2023, Az: I ZB 29/23, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. April 2023, Az: 15 W 5/23, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 15. Februar 2023, Az: 406 HKO 121/20, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ist bereits mit Beschluss der Einzelrichterin vom 2. Februar 2024 auf 50.000 € festgesetzt worden.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache auf 50.000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG).
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
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