Anhörungsrüge nach §69a GKG als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 22/22
- Datum
- 14.12.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:141222BIZB22.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §69a GKG ist nur zulässig, wenn der Rügenführer konkret und substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Eine als "Rechtsmittel/Beschwerde/Sachrüge" bezeichnete Eingabe kann als Anhörungsrüge auszulegen sein, wenn sie sich gegen eine Kostenentscheidung des Einzelrichters richtet.
Eine im Gesetz nicht vorgesehene Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung ist nicht zulässig und bleibt unberücksichtigt.
Unterbleibt die erforderliche substantielle Darlegung übergangenen Vorbringens, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen; weitere, nicht substantiiert begründete Eingaben begründen keinen Anspruch auf Erwiderung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. Oktober 2022, Az: I ZB 22/22, Beschluss
vorgehend BGH, 1. Juni 2022, Az: I ZB 22/22, Beschluss
vorgehend LG Mannheim, 2. Februar 2022, Az: 7 T 1/22
vorgehend AG Mannheim, 2. Dezember 2021, Az: U 3 C 4139/21
Tenor
Das als Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 19. Oktober 2022 auszulegende "Rechtsmittel/Beschwerde/Sachrüge" vom 22. November 2022 wird als unzulässig verworfen, weil es an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden sei (§ 69a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG). Eine im Gesetz nicht vorgesehene Gegenvorstellung kommt daneben nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2).
Der Beklagte und seine Prozessbevollmächtigten können nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Odörfer