Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
I ZB 17/11
Datum
05.05.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Schuldner richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Der BGH stellt fest, dass die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht anfechtbar ist. Die Beschwerde wird deshalb als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht steht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht offen.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die angestrebte Anfechtung nach der gesetzlichen Regelung nicht statthaft ist.

3

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

4

Die Kosten einer unzulässigen Beschwerde sind regelmäßig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 18. Januar 2011, Az: 3 T 25/11, Beschluss

vorgehend AG Leipzig, 22. Dezember 2010, Az: 446 M 29490/10

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig - 3. Zivilkammer - vom 18. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).

2

Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

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