Weitere Anhörungsrüge als unzulässig verworfen (I ZB 119/22)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 119/22
- Datum
- 14.06.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:140623BIZB119.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine weitere Anhörungsrüge ist unstatthaft und damit unzulässig, wenn bereits eine vorherige Anhörungsrüge verworfen worden ist.
Die Zulässigkeit der Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Rechtsbehelf nicht inhaltlich identisch und bereits abschließend behandelt wurde; identische Wiederholungen sind ausgeschlossen.
Die Verurteilung zur Tragung der Kosten einer unzulässigen weiteren Anhörungsrüge kann nach § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend (analog) erfolgen.
Das Gericht kann darauf hinwirken, dass auf weitere gleichartige oder inhaltsgleiche Eingaben nicht mehr geantwortet wird und muss diese nicht berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Januar 2023, Az: I ZB 119/22, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. November 2022, Az: 4 W 42/22
vorgehend LG Hamburg, 13. November 2020, Az: 416 HKO 2/15
Tenor
Die weitere Anhörungsrüge vom 25. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die von der Beklagten nach der mit Beschluss des Senats vom 12. Mai 2023 verworfenen Anhörungsrüge erhobene weitere Anhörungsrüge ist unstatthaft und damit unzulässig. Eine weitere Anhörungsrüge ist ausgeschlossen (vgl.BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 50]; BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - I ZB 7/18, juris Rn. 3).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
III. Die Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
| Koch | Schwonke | Schmaltz | |||
| Löffler | Feddersen |