Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis 1.000 €
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 113/22
- Datum
- 05.12.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:051223BIZB113.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter (§ 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG).
Fehlt ein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert oder berechnen sich die Gebühren nicht nach einem solchen Wert, ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG zu bestimmen.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts kann die beizutreibende Hauptforderung als sachgerechter Anhaltspunkt herangezogen werden; ist nicht ersichtlich, dass die Hauptforderung einen höheren Wert übersteigt, rechtfertigt dies eine niedrigere Festsetzung.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts kann gebührenfrei ergehen; eine Erstattung von Kosten ist bei gebührenfreier Entscheidung nach § 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG ausgeschlossen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. Juli 2023, Az: I ZB 113/22, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 2. November 2022, Az: 51 T 330/22
vorgehend AG Pankow-Weißensee, 18. August 2022, Az: 34 M 1511/22
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 1.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die beizutreibende Hauptforderung von 503,49 € zuzüglich Nebenforderungen diesen Betrag übersteigt.
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
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