Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckung unzulässig verworfen; Beiordnung Notanwalt abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 10/23
- Datum
- 02.05.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:020523BIZB10.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nur dann statthaft, wenn die Zulässigkeit kraft Gesetzes besteht oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.
Ist eine Rechtsbeschwerde nach den einschlägigen Vorschriften unstatthaft, ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu versagen, ist nicht anfechtbar; eine außerordentliche Rechtsbeschwerde eröffnet hier keinen Rechtsweg.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit oder Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels aussichtslos erscheint.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 14. April 2022, Az: 43 T 287/22
vorgehend AG Augsburg, 19. Oktober 2021, Az: 53 M 9513/21
nachgehend BGH, 12. Juli 2023, Az: I ZB 10/23, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 14. April 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 88/22, juris Rn. 2 mwN).
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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