Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen – Gebühr Nr. 2124 GKG bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 101/25
- Datum
- 12.03.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:120326BIZB101.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichts ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft; sie ist abzuweisen, wenn der angesetzte Kostenposten den gesetzlichen Gebührenregelungen entspricht.
Fällt eine Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) infolge der Verwerfung einer Rechtsbeschwerde an, ist diese Gebühr in der vorgesehenen Höhe anzusetzen.
Das Verfahren kann gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei sein; die Gebührenfreiheit des Verfahrens steht einem gesonderten Ansatz einzelner nach dem Kostenverzeichnis berechenbarer Gebühren nicht entgegen.
Nach abschließender Entscheidung zum Kostenansatz ist das Gericht nicht verpflichtet, auf weitere wiederholte Eingaben des Beteiligten zu antworten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Februar 2026, Az: I ZB 101/25, Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 28. November 2025, Az: 45 T 4166/25 e
vorgehend AG Augsburg, 22. Juli 2025, Az: 2 M 9429/25
nachgehend BGH, 17. März 2026, Az: I ZB 101/25, Beschluss
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs gemäß Kostenrechnung vom 20. Februar 2026 - Kassenzeichen 780026105871 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz vom 20. Januar 2026 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2026 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 72 € angefallen.
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
III. Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.
| Löffler | |