Rechtsbeschwerde gegen Beschluss über Richterablehnung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 101/22
- Datum
- 04.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB101.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt ihre Statthaftigkeit nach § 577 Abs. 1 ZPO voraus; fehlt diese, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Richterablehnung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar; ein außerordentlicher Rechtsbehelf steht nicht zur Verfügung.
Bei unzulässiger Verwerfung der Rechtsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 8. Juli 2022, Az: 41 T 1058/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 8. Juli 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Richterablehnung ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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