Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 100/22
- Datum
- 04.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB100.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, weshalb sie unzulässig verworfen wird.
Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge nach §321a Abs.4 Satz 4 ZPO erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss; hiergegen ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auch die Entscheidung über eine Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung ist grundsätzlich unanfechtbar, sofern sie nicht die Kostengrundentscheidung oder den Kostenansatz selbst angreift.
Die Kostenentscheidung über die Verwerfung eines Rechtsmittels richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO; bei Verwerfung trägt der unterliegende Beteiligte die Kosten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 8. Juli 2022, Az: 41 T 1058/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 8. Juli 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluss keinen Anlass gesehen, aufgrund der Eingabe des Schuldners vom 12. Juni 2022 seinen darin angeführten Beschluss vom 30. Mai 2022 abzuändern, mit dem es die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz vom 21. April 2022 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Sofern die Eingabe des Schuldners vom 12. Juni 2022 als Anhörungsrüge auszulegen sein sollte, ergeht nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO die Entscheidung hierüber durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5). Sollte die Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen sein, handelte es sich ebenfalls um eine unanfechtbare Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
| Koch | Schmaltz | Wille | |||
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