Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen – fehlende Gehörsverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZA 1/15
- Datum
- 09.07.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden.
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig oder zurückzuweisen, wenn der Rügeführende keine substantiierten Umstände vorträgt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergibt.
Die Anhörungsrüge kann nicht an die Stelle einer Nichtzulassungsbeschwerde treten; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die dafür gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Werden verfassungsrechtliche Gehörsverstöße nicht neu oder eigenständig dargelegt, ist die Anhörungsrüge zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. April 2015, Az: I ZA 1/15, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 6. November 2014, Az: 3 W 2178/14
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. August 2014, Az: 4 HKO 4892/14
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.
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