Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für unstatthafte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZA 11/22
- Datum
- 08.03.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:080323BIZA11.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Abs. 1 S. 1 ZPO iVm §76 Abs. 1 FamFG).
Eine Rechtsbeschwerde nach dem FamFG ist nur statthaft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des §70 FamFG und etwaiger ergänzender Regelungen erfüllt sind.
Bei der Prüfung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist die Zulässigkeit des vorgesehenen Rechtsmittels zu berücksichtigen; ist dieses unstatthaft, fehlt es an den zur Gewährung der VKH erforderlichen Erfolgsaussichten.
Ist die Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels offenkundig, entfällt eine weitergehende materielle Prüfung und kann dies die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 22. November 2022, Az: 17 Wx 2/22
vorgehend AG Gummersbach, 5. Oktober 2022, Az: 42 II 222/22 BerH
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft (§ 70 FamFG iVm § 5 Satz 1, § 7 BerHG).
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz