Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: Insolvenzanfechtung von Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZR 74/15
- Datum
- 22.10.2015
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen des Schuldners zur Begleichung von Umsatzsteuer an das Finanzamt können eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO begründen und damit anfechtbar sein.
Zahlungen von Arbeitgebern zur Erfüllung von Lohnsteuerschulden der Arbeitnehmer können ebenso als gläubigerbenachteiligende Leistung anfechtbar sein.
Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist die ständige Rechtsprechung heranzuziehen; bloße Einwendungen gegen diese Rechtsprechung ohne durchgreifende Umstände rechtfertigen keine abweichende Wertung.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn kein Zulassungsgrund dargelegt wird; weitergehende Rügen sind auf ihre Begründetheit hin zu prüfen und können unbegründet sein.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. Januar 2015, Az: 5 U 190/14
vorgehend LG Magdeburg, 2. September 2014, Az: 11 O 2259/13 (772), Urteil
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Januar 2015 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 194.373,61 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin haben entgegen der Auffassung des Beklagten eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst. Die Begleichung der Umsatzsteuer kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber dem Finanzamt als eine gläubigerbenachteiligende Leistung angefochten werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221; vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, WM 2012, 1208). Gleiches gilt bei Zahlungen von Arbeitgebern auf die von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 358; vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 317). Die von der Beschwerde geltend gemachten Erwägungen geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen.
2. Die weiteren Rügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet.
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