Treffer
BGH Beschluss

Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters bei Klageerhebung und Prozessführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Aktenzeichen
IX ZR 33/15
Datum
29.10.2015
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Insolvenzverwalter legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; der BGH wies die Beschwerde zurück. Der Senat stellte klar, dass die InsO den Verwalter nicht verpflichtet, die Interessen des Prozessgegners an einer möglichen Kostenerstattung vor Klageerhebung oder während des Prozesses zu berücksichtigen. Für die Innenhaftung gegenüber Schuldnern und Insolvenzgläubigern gelten hingegen strengere Prüfpflichten der Prozessaussichten. Ist der Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt, gilt für seine Prozessführung die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Insolvenzordnung verpflichtet den Insolvenzverwalter nicht, vor Klageerhebung oder während des Prozesses die Interessen des Prozessgegners an einer möglichen Kostenerstattung zu berücksichtigen.

2

Im Hinblick auf die Innenhaftung gegenüber dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern hat der Insolvenzverwalter eine strengere Prüfung der Prozessaussichten vorzunehmen.

3

Ist der Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt, schuldet er bei der gerichtlichen Durchsetzung der Rechte die gleiche Sorgfalt wie ein Rechtsanwalt seinem Mandanten.

4

Die Nichtzulassung der Revision ist unabhängig von der Frage der Verwalterpflichten zu prüfen; das Vorliegen von Zulassungsgründen ist substanziiert darzulegen.

Relevante Normen
§ 60 InsO§ 61 InsO§ 80 Abs 1 InsO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 23. Dezember 2014, Az: I-27 U 4/14

vorgehend LG Bochum, 11. Dezember 2013, Az: I-4 O 244/11

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Dezember 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 61.059,17 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Die Rechtsfrage, welchen Sorgfaltsanforderungen der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner und den weiteren Verfahrensbeteiligten bei der Führung eines Rechtsstreits zu genügen hat, ist geklärt.

3

Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozessgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175, 177 ff; vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236, 240). Demgegenüber hat der Insolvenzverwalter im Blick auf seine Innenhaftung zu dem Schuldner und zu den Insolvenzgläubigern einer strengeren Prüfung der Prozessaussichten zu genügen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001, aaO S. 180). Ist der Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt, schuldet er den Beteiligten bei der gerichtlichen Durchsetzung der Rechte grundsätzlich dieselbe Sorgfalt wie ein Rechtsanwalt seinem Mandanten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, WM 1994, 33, 35, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt).

4

2. Die weiteren Rügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet.

VillGruppSchoppmeyer
GehrleinMöhring
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